POL-FL: Flensburg & Kreisgebiet Schleswig-Flensburg - Verkehrssünder gestoppt
Flensburg & Kreisgebiet (ots)
Mittwochnacht, 13.03.13, gegen 00:15 Uhr, konnten Beamte der Polizeistation Handewitt im Bereich Handewitt, Ellund einen 54-jährigen Mercedesfahrer stoppen, der überhaupt nicht hätte fahren dürfen. Die Beamten stellten über 0,9 Promille Atemalkoholkonzentration beim Autofahrer fest. Sie führten auf der Wache einen beweissicheren Atemalkoholtest durch und untersagten die Weiterfahrt. Der 54-jährige wird sich in einem Bußgeldverfahren wegen Alkoholeinfluss im Straßenverkehr zu verantworten haben.
Mittwochvormittag, 13.03.13, gegen 11:00 Uhr, stoppten Beamte vom Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Süden auf dem Rastplatz Hüttener Berge eine 42-jährige Opelfahrerin. Sie hätte ebenfalls nicht fahren dürfen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis bereits behördlich entzogen. Sie wird sich nunmehr in einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verantworten haben.
Mittwochmittag, 13.03.13, gegen 12:00 Uhr, kontrollierten Beamte der Polizeistation Mürwik/Fruerlund in der Flensburger Fichtestraße eine junge VW Polofahrerin. Die 22-jährige wirkte nicht fahrtüchtig. Ein Drogenschnelltest bestätigte den Verdacht. Sie hatte Cannabis und Amphetamin, beides verbotene Substanzen im Straßenverkehr, konsumiert. Die Beamten sicherten eine Blutprobe und untersagten die Weiterfahrt. Außerdem stellten sie eine geringe Menge Betäubungsmittel bei der 22-jährigen sicher. Sie wird sich nunmehr wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens unter Drogeneinfluss zu verantworten haben.
Mittwochnachmittag, 13.03.13, gegen 15:30 Uhr, stoppten Beamte vom Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord in Satrup in der Rüdestraße einen 24-jährigen Rollerfahrer. Dem Jungbiker wurde keine für das Kleinkraftrad erforderliche Fahrerlaubnis Kl. M erteilt. Außerdem hatte er keine gültige Haftpflichtversicherung für den Motorroller abgeschlossen. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Sie untersagten auch hier die Weiterfahrt.
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