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EANS-Hauptversammlung: HeidelbergCement AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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HeidelbergCement AG

Heidelberg

ISIN DE0006047004 / WKN 604700


Einladung zur Hauptversammlung


Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 3. Mai 2012, um
10.00 Uhr im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 Heidelberg,
Neckarstaden 24, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein (Wichtiger
Hinweis: Der Tagungsort der Hauptversammlung hat sich gegenüber dem Vorjahr
geändert!).


Tagesordnung 


1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lagebe-richts der
HeidelbergCement AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs für das
Geschäftsjahr 2011 und des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorstehend genannten Unterlagen nebst Gewinnverwendungs-vorschlag des
Vorstands können im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite
Investor Relations/Haupt-versammlung eingesehen werden. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.
Ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tages-ordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.


2.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 der HeidelbergCement AG beträgt
70.175.043,49 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 

a)      aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine Dividende
von 0,35 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt
auf die für das Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigten 187.500.000
Stückaktien eine Dividendensumme von 65.625.000 Euro; und

b)      den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 4.550.043,49 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen.

Die Dividende ist am 4. Mai 2012 zahlbar.


3.      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung
für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

        Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.


4.      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichts¬rats
Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

        Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.


5.      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stutt¬gart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Ge¬schäftsjahr 2012 sowie für
die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2012, sofern
diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.


6.      Beschlussfassung über eine Änderung von § 5 Abs. 1 der Satzung zum
Ausschluss des Rechts der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien

        Die Gesellschaft beabsichtigt, zur Vermeidung eines Neudrucks der
auslaufenden Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine (Kupons bzw. Talons) und der
damit verbundenen Kosten die noch im Umlauf befindlichen effektiven, auf
"Heidelberger Zement Aktiengesellschaft" lautenden Aktienurkunden mit einem
Nennbetrag je Aktie von 5 DM sowie alle dazu gehörenden Gewinnanteil- und
Erneuerungsscheine für kraftlos zu erklären und die mitgliedschaftlichen Rechte
der Aktionäre künftig ausschließlich durch Globalurkunden zu verbriefen. Dazu
soll § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende Fassung:
"(1) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer
Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist."

Zur Vorbereitung unserer Aktionäre auf die Hauptversammlung wird mitgeteilt,
dass sich zur Zeit noch rund 15.000 effektiv verbriefte Aktien im Umlauf
befinden - das entspricht einem Anteil von weniger als 0,01% vom Grundkapital -
und dass § 5 Abs. 1 der Satzung gegenwärtig wie folgt lautet:

"(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die jeweils
mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Der Anspruch der Aktionäre auf
Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen."



***
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen
Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm-rechts sind
gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Akti-onäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesell¬schaft ihren
Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also auf den 12. April 2012, 0.00 Uhr (sog. Nachweis¬stichtag), nachgewiesen
haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen. 

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesell-schaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 26. April 2012,
24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

HeidelbergCement AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail:  hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Die vorstehend bezeichnete Bescheinigung zum Nachweis des Aktienbesitzes kann
bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem
Kreditinstitut geführten Depot verwahrt werden, auch von der Gesellschaft, einem
Notar, einer Wertpapiersammelbank, einem Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union oder einer Niederlassung der Gesellschaft an ihren
Börsenplätzen im In- und Ausland ausgestellt werden. 

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei
verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für
die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.


Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
aus¬üben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das
Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen
nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für
die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com
auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen.
Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
sind uns an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6,
69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder per E-Mail an
die E-Mail-Adresse:  agm@heidelbergcement.com zu übermitteln. Am Tag der
Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 Heidelberg,
Neckarstaden 24, zur Verfügung.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10
AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre
werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige
Form der Bevollmächtigung abzustimmen.

Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die
Möglich¬keit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Be¬vollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen. Ein ent¬sprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur
Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist auf der Eintrittskarte
abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com
auf der Seite Investor Relations/Hauptver¬sammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter
der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Mitarbeiter der
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie,
dass die Stimm¬rechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Wider¬sprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die
Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen,
zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären
nach § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemacht werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2012, 24.00 Uhr, an
unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg
oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte
in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis
spätestens 30. April  2012, 24.00 Uhr schriftlich oder per Telefax an die
vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte
in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert
oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der
Gesellschaft. 
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in
69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und
ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre Stimmen
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch Briefwahl abgeben, sofern sie
rechtzeitig angemeldet sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte
Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter
der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Hauptver-sammlung abrufbar ist.

Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl eine
Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es zusammen mit der
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG
gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.

Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2012, 24.00 Uhr, an
unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg
oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte
in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
agm@heidelbergcement.com eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen können
noch bis spätestens 30. April 2012, 24.00 Uhr schriftlich oder per Telefax an
die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der
Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen
der Eingang bei der Gesellschaft.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter berechtigt, an
der Versammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei
in diesem Fall erteilte Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg eingehen,
werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten mit Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn
Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
bei uns eintreffen, werden die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet. Wenn
sich der vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden schriftlich
übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorrangig vor solchen, die per Telefax
oder per E-Mail übermittelt wurden, betrachtet, und per Telefax übermittelte
Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden als vorrangig vor per E-Mail
übermittelten betrachtet. 

Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre weitergehenden
Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z.B. das Stellen von Fragen oder Anträgen
oder die Abgabe von Erklärungen, nicht ausüben.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.



Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG



Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Akti-onären zu
Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von
Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 18. April 2012, 24.00 Uhr,
an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120
Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 übersandt werden,
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse
www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relati¬ons/Hauptversammlung
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwal¬tung werden ebenfalls unter
der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter "Hinweise gemäß § 121 Abs.
3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre" sind dort auch weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen
enthalten. 


Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667
Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün¬dung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 2. April 2012, 24.00 Uhr. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: HeidelbergCement AG,
Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den
Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relations/Haupt¬versammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
zu den Rechten der Aktionäre" enthalten. 


Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptver-sammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbunde¬nen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf
der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter angemessene
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und
Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der
Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte
anordnen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite
Investor Relations/Hauptversammlung unter "Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3
Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre" enthalten.


Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der
Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor
Relati¬ons/Hauptversammlung zugänglich.


Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 187.500.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 187.500.000 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es
bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.


Heidelberg, im März 2012

HeidelbergCement AG

Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Andreas Schaller
Telefon: +49 (0) 6221/481-13 227
E-Mail:  andreas.schaller@heidelbergcement.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    HeidelbergCement AG
             Berliner Straße 6
             D-69120 Heidelberg
Telefon:     +49(0)6221/481-13 227
FAX:         +49(0)6221/481-13 217
Email:        info@heidelbergcement.com
WWW:         http://www.heidelbergcement.com
Branche:     Bau
ISIN:        DE0006047004
Indizes:     DAX, CDAX, Classic All Share, HDAX, Prime All Share
Börsen:      Freiverkehr: Hannover, Berlin, Hamburg, Regulierter Markt: München,
             Düsseldorf, Stuttgart, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt 
Sprache:    Deutsch

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