POL-HI: Versammlungsrechtliche Aktion in Hildesheim
Hildesheim (ots)
(clk.) Aus Anlass eines Suizides eines 40-jährigen nepalesischen Asylbewerbers aus dem Landkreis Gifhorn am Dienstag, 01.03.2011, gegen 15:40 Uhr, im Bereich des Bahnhofes Gifhorn Süd ist gestern Abend, Donnerstag, 03.03.2011, 19:05 Uhr, bei der Hildesheimer Polizei durch einen 16-jährigen Hildesheimer Schüler eine Eilversammlung nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz angemeldet worden. Gegenüber der Polizei wurde als Versammlungsort der Marktplatz Hildesheim angegeben. Der 16-jährige Versammlungsleiter teilte um 19:20 Uhr dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort mit, dass sich nach einer Auftaktkundgebung die ca. 25 Teilnehmer zum Huckup begeben würden, um dort eine Abschlusskundgebung abzuhalten. Hier zeigte sich ein 23-jähriger gegenüber dem Einsatzleiter äußerst aggressiv und bedrängte ihn dabei körperlich. Die Person wurde aufgefordert, dieses zu unterlassen. Daraufhin schrie der 23-jährige die Polizeikräfte an und versuchte, diese zu schlagen. Um das zu unterbinden, wurde die 23-jährige Person von Einsatzkräften festgehalten und aufgrund andauernder Widerstandshandlungen mit Handfesseln fixiert. Die Person hatte unter anderem versucht, Polizeibeamte zu beißen. Außerdem trat sie gegen Funkstreifenwagen. Aus der Versammlung heraus kam es zu verbalen Solidarisierungsaktionen. Der 23-jährigen wurde zur Polizeidienststelle transportiert. Dorthin war aufgrund behaupteter Verletzungen bereits vom Einsatzort aus ein Krankenwagen und ein Arzt beordert worden. Die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ergaben jedoch keine Befunde. Gegen den Mann ist eine Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden. Zwei Versammlungsteilnehmer wollten im Anschluss an das Demonstrationsgeschehen eine Strafanzeige gegen beteiligte Polizeibeamte erstatten. Den Anzeigeerstattern wurde erklärt, dass alle anwesenden Polizeibeamten an dem Einsatz am Huckup beteiligt und somit potentiell Beschuldigte waren. Daher bat sie der Einsatzleiter zur Wahrung der gebotenen Neutralität die Anzeige am Folgetag bei anderen Polizeibeamten oder am selben Tag bei einer anderen Polizeidienststelle zu erstatten. Dieses wurde schriftlich festgehalten.
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