Corona-Demonstration - Berliner Verquerdenker
Straubing (ots) - Bei ihrer Einlassung auf den Eilantrag ist das Berliner Verwaltungsgericht in die Zwickmühle zweier Grundrechte geraten. Es handelt sich einmal um den Artikel 8 des Grundgesetzes, der den Bürgern die friedliche Versammlung unter freiem Himmel gewährleistet. Wobei freilich im zweiten Satz steht, dass dieses Recht eingeschränkt werden darf. Demgegenüber steht nun der Artikel 2, der das Recht auf Leben ...