Demokratie und Kandidaten schützen: Keine vollständigen Anschriften auf Wahlzetteln
Wiesbaden (ots) - Das Landeswahlgesetz in Hessen schreibt vor, dass der Stimmzettel für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers enthält (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LWG)[1]. Die Kandidaten sind Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, ...